Start › Verordnung › Kapitel III

Art. 9: Risikomanagementsystem

KapitelIIIBetrifftAnbieterGilt02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Verlangt ein über den gesamten Lebenszyklus laufendes Risikomanagement: Ermittlung und Bewertung bekannter und vorhersehbarer Risiken, auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung, Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung, Tests gegen vorab festgelegte Kennzahlen und Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen.

Für die Umsetzung

Die Struktur folgt bewährten Risikomanagementnormen; ISO/IEC 23894 und ISO 31000 liefern Methode und Begriffe. Finanzinstitute können die Anforderungen in ihr bestehendes Risikomanagement einbetten (Abs. 10).

Was am Ende vorliegen sollte

Risikomanagementakte; Testberichte mit Kennzahlen

Prüfcheckliste: F.03 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 9 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

← Art. 8InhaltsverzeichnisArt. 10 →