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Art. 8: Einhaltung der Anforderungen

KapitelIIIBetrifftAnbieterGilt02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Hochrisiko-Systeme müssen die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen, unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und des Stands der Technik. Für Produkte nach Anhang I können Anbieter die KI-Anforderungen in bestehende Verfahren des Produktrechts integrieren.

Für die Umsetzung

Eine Anforderungsmatrix je System mit Nachweis je Anforderung ist der Kern der späteren Konformitätsbewertung.

Was am Ende vorliegen sollte

Anforderungsmatrix

Prüfcheckliste: H.01 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 8 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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