Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 10: Daten und Daten-Governance
Worum es geht
Trainings-, Validierungs- und Testdaten müssen relevant, hinreichend repräsentativ und so weit wie möglich fehlerfrei und vollständig sein. Verlangt dokumentierte Verfahren zu Erhebung, Aufbereitung, Annahmen, Verzerrungsprüfung und Lückenschluss.
Für die Umsetzung
Halten Sie je Datensatz Herkunft, Zweck der Erhebung, Aufbereitungsschritte und bekannte Grenzen fest. Die Verzerrungsprüfung muss dokumentiert sein, auch wenn sie keine Auffälligkeit ergibt.
Was am Ende vorliegen sollte
Datenblätter; Verzerrungsanalyse
Prüfcheckliste: G.01, G.02 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 10 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.