Begriffe nach Art. 3
Art. 3 enthält 68 Begriffsbestimmungen. Jede ist hier einzeln verlinkbar, etwa begriffe.html#nr-4 für den Betreiber. Die Erläuterungen geben den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt.
- Nr. 1: KI-System
- Maschinengestütztes System mit unterschiedlichem Grad an Autonomie, das aus Eingaben ableitet, wie es Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugt. Anpassungsfähigkeit nach der Inbetriebnahme ist möglich, aber nicht erforderlich. Die Leitlinien der Kommission vom Februar 2025 grenzen von herkömmlicher Software ab.
- Nr. 2: Risiko
- Kombination aus Wahrscheinlichkeit eines Schadens und Schwere dieses Schadens.
- Nr. 3: Anbieter
- Wer ein KI-System oder ein GPAI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder unentgeltlich.
- Nr. 4: Betreiber
- Wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit.
- Nr. 5: Bevollmächtigter
- In der Union ansässige Person, die ein Anbieter aus einem Drittstaat schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen Pflichten zu erfüllen.
- Nr. 6: Einführer
- In der Union ansässige Person, die ein KI-System eines Drittstaatsanbieters in Verkehr bringt.
- Nr. 7: Händler
- Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt, ohne Anbieter oder Einführer zu sein.
- Nr. 8: Akteur
- Sammelbegriff für Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigte, Einführer und Händler.
- Nr. 9: Inverkehrbringen
- Erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt.
- Nr. 10: Bereitstellung auf dem Markt
- Abgabe zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
- Nr. 11: Inbetriebnahme
- Erstmalige Bereitstellung an den Betreiber oder zum Eigengebrauch für den bestimmungsgemäßen Zweck.
- Nr. 12: Zweckbestimmung
- Vom Anbieter vorgesehene Verwendung, wie sie sich aus Gebrauchsanweisung, Werbung und technischer Dokumentation ergibt.
- Nr. 13: Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
- Verwendung entgegen der Zweckbestimmung, die sich aus vorhersehbarem menschlichem Verhalten oder dem Zusammenspiel mit anderen Systemen ergeben kann.
- Nr. 14: Sicherheitsbauteil
- Bestandteil, der eine Sicherheitsfunktion erfüllt oder dessen Ausfall Gesundheit, Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet.
- Nr. 15: Betriebsanleitungen
- Informationen des Anbieters zur Zweckbestimmung und ordnungsgemäßen Verwendung.
- Nr. 16: Rückruf eines KI-Systems
- Maßnahme, die auf die Rückgabe an den Anbieter, die Außerbetriebnahme oder die Deaktivierung zielt.
- Nr. 17: Rücknahme eines KI-Systems
- Maßnahme, mit der die Bereitstellung in der Lieferkette verhindert wird.
- Nr. 18: Leistung eines KI-Systems
- Fähigkeit, die Zweckbestimmung zu erfüllen.
- Nr. 19: Notifizierende Behörde
- Behörde, die Konformitätsbewertungsstellen bewertet, benennt, notifiziert und überwacht.
- Nr. 20: Konformitätsbewertung
- Verfahren zum Nachweis, dass die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme erfüllt sind.
- Nr. 21: Konformitätsbewertungsstelle
- Stelle, die Konformitätsbewertungen durch Dritte durchführt.
- Nr. 22: Notifizierte Stelle
- Konformitätsbewertungsstelle, die nach der Verordnung notifiziert wurde.
- Nr. 23: Wesentliche Veränderung
- Nicht vorgesehene Änderung nach dem Inverkehrbringen, die die Konformität beeinträchtigt oder die Zweckbestimmung ändert. Auslöser für eine neue Konformitätsbewertung und für Art. 25.
- Nr. 24: CE-Kennzeichnung
- Kennzeichnung, mit der der Anbieter die Erfüllung der Anforderungen erklärt.
- Nr. 25: System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
- Tätigkeiten des Anbieters zur Sammlung und Auswertung von Erfahrungen mit seinen Systemen.
- Nr. 26: Marktüberwachungsbehörde
- Nationale Behörde, die die Marktüberwachung nach der Verordnung durchführt. In Deutschland die Bundesnetzagentur, für den Finanzsektor die BaFin.
- Nr. 27: Harmonisierte Norm
- Europäische Norm, die auf Ersuchen der Kommission erstellt wurde; Konformitätsvermutung erst mit Zitierung im Amtsblatt.
- Nr. 28: Gemeinsame Spezifikation
- Technische Lösung, die die Kommission bei fehlenden Normen festlegen kann.
- Nr. 29: Trainingsdaten
- Daten, mit denen ein System durch Anpassung seiner lernbaren Parameter trainiert wird.
- Nr. 30: Validierungsdaten
- Daten zur Bewertung des trainierten Systems und zur Abstimmung nicht lernbarer Parameter.
- Nr. 31: Validierungsdatensatz
- Eigener Datensatz oder Teil des Trainingsdatensatzes zur Validierung.
- Nr. 32: Testdaten
- Daten für eine unabhängige Bewertung des Systems vor dem Inverkehrbringen.
- Nr. 33: Eingabedaten
- Daten, die einem System bereitgestellt werden oder die es direkt erfasst und auf deren Grundlage es eine Ausgabe erzeugt.
- Nr. 34: Biometrische Daten
- Personenbezogene Daten zu physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen, etwa Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten.
- Nr. 35: Biometrische Identifizierung
- Automatisierte Erkennung einer Person durch Abgleich ihrer biometrischen Daten mit einer Datenbank.
- Nr. 36: Biometrische Verifizierung
- Automatisierter Eins-zu-eins-Abgleich zur Bestätigung einer behaupteten Identität.
- Nr. 37: Besondere Kategorien personenbezogener Daten
- Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO, Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2018/1725.
- Nr. 38: Sensible operative Daten
- Operative Daten zu Tätigkeiten der Strafverfolgung, deren Offenlegung Strafverfahren gefährden könnte.
- Nr. 39: Emotionserkennungssystem
- System zur Feststellung oder Ableitung von Emotionen oder Absichten aus biometrischen Daten.
- Nr. 40: System zur biometrischen Kategorisierung
- System zur Zuordnung von Personen zu Kategorien anhand biometrischer Daten.
- Nr. 41: Biometrisches Fernidentifizierungssystem
- System zur Identifizierung von Personen ohne deren aktive Beteiligung, typischerweise aus der Ferne.
- Nr. 42: Biometrisches Echtzeit-Fernidentifizierungssystem
- Fernidentifizierung ohne erhebliche Verzögerung zwischen Erfassung und Identifizierung.
- Nr. 43: System zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung
- Fernidentifizierung, die nicht in Echtzeit erfolgt.
- Nr. 44: Öffentlich zugänglicher Raum
- Physischer Ort, der einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich ist.
- Nr. 45: Strafverfolgungsbehörde
- Behörde oder beauftragte Stelle, die Straftaten verhütet, ermittelt, aufdeckt oder verfolgt.
- Nr. 46: Strafverfolgung
- Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung.
- Nr. 47: Büro für Künstliche Intelligenz
- Die Aufgabe der Kommission, zur Durchführung und Aufsicht über KI beizutragen (KI-Büro).
- Nr. 48: Zuständige nationale Behörde
- Notifizierende Behörde oder Marktüberwachungsbehörde.
- Nr. 49: Schwerwiegender Vorfall
- Vorfall oder Fehlfunktion, die zum Tod oder zu schwerer Gesundheitsschädigung, zu schwerer und unumkehrbarer Störung kritischer Infrastruktur, zu Verletzung von Grundrechtspflichten oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führt. Löst die Meldepflicht nach Art. 73 aus.
- Nr. 50: Personenbezogene Daten
- Personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
- Nr. 51: Nicht personenbezogene Daten
- Daten, die keine personenbezogenen Daten sind.
- Nr. 52: Profiling
- Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO. Schließt die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 aus.
- Nr. 53: Plan für einen Test unter Realbedingungen
- Dokument zu Zielen, Methodik, Umfang, Überwachung und Ablauf eines Tests unter Realbedingungen.
- Nr. 54: Plan für das Reallabor
- Zwischen Teilnehmer und Behörde vereinbartes Dokument zu Zielen und Bedingungen der Tätigkeit im Reallabor.
- Nr. 55: KI-Reallabor
- Kontrollierter Rahmen einer Behörde, in dem KI-Systeme befristet entwickelt, trainiert, validiert und getestet werden können.
- Nr. 56: KI-Kompetenz
- Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die Anbietern, Betreibern und Betroffenen einen sachkundigen Einsatz von KI und ein Bewusstsein für Chancen, Risiken und mögliche Schäden ermöglichen.
- Nr. 57: Test unter Realbedingungen
- Befristeter Test eines Systems für seine Zweckbestimmung außerhalb eines Labors oder einer simulierten Umgebung.
- Nr. 58: Testteilnehmer
- Natürliche Person, die an einem Test unter Realbedingungen teilnimmt.
- Nr. 59: Informierte Einwilligung
- Freiwillige, ausdrückliche Bekundung der Bereitschaft zur Teilnahme an einem Test unter Realbedingungen nach vollständiger Information.
- Nr. 60: Deepfake
- KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde.
- Nr. 61: Weitverbreiteter Verstoß
- Verstoß, der die Interessen von Personen in mindestens zwei Mitgliedstaaten außer dem Ursprungsstaat beeinträchtigt oder in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig auftritt.
- Nr. 62: Kritische Infrastruktur
- Kritische Infrastruktur im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557.
- Nr. 63: KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
- Modell, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist, ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent erfüllen kann und in nachgelagerte Systeme integriert werden kann.
- Nr. 64: Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft
- Fähigkeiten, die denen der fortschrittlichsten Modelle entsprechen oder sie übertreffen.
- Nr. 65: Systemisches Risiko
- Risiko, das für die Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft spezifisch ist und erhebliche Auswirkungen auf den Unionsmarkt, Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte oder die Gesellschaft hat.
- Nr. 66: KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck
- KI-System auf Basis eines GPAI-Modells, das vielen Zwecken dienen kann, direkt oder integriert in andere Systeme.
- Nr. 67: Gleitkommaoperation
- Mathematische Operation mit Gleitkommazahlen; Maßeinheit für den Trainingsaufwand nach Art. 51.
- Nr. 68: Nachgelagerter Anbieter
- Anbieter eines KI-Systems, das ein KI-Modell integriert, unabhängig davon, ob das Modell von ihm selbst oder von Dritten stammt.