Start › Verordnung

Begriffe nach Art. 3

Art. 3 enthält 68 Begriffsbestimmungen. Jede ist hier einzeln verlinkbar, etwa begriffe.html#nr-4 für den Betreiber. Die Erläuterungen geben den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt.

Nr. 1: KI-System
Maschinengestütztes System mit unterschiedlichem Grad an Autonomie, das aus Eingaben ableitet, wie es Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugt. Anpassungsfähigkeit nach der Inbetriebnahme ist möglich, aber nicht erforderlich. Die Leitlinien der Kommission vom Februar 2025 grenzen von herkömmlicher Software ab.
Nr. 2: Risiko
Kombination aus Wahrscheinlichkeit eines Schadens und Schwere dieses Schadens.
Nr. 3: Anbieter
Wer ein KI-System oder ein GPAI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder unentgeltlich.
Nr. 4: Betreiber
Wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit.
Nr. 5: Bevollmächtigter
In der Union ansässige Person, die ein Anbieter aus einem Drittstaat schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen Pflichten zu erfüllen.
Nr. 6: Einführer
In der Union ansässige Person, die ein KI-System eines Drittstaatsanbieters in Verkehr bringt.
Nr. 7: Händler
Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt, ohne Anbieter oder Einführer zu sein.
Nr. 8: Akteur
Sammelbegriff für Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigte, Einführer und Händler.
Nr. 9: Inverkehrbringen
Erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt.
Nr. 10: Bereitstellung auf dem Markt
Abgabe zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Nr. 11: Inbetriebnahme
Erstmalige Bereitstellung an den Betreiber oder zum Eigengebrauch für den bestimmungsgemäßen Zweck.
Nr. 12: Zweckbestimmung
Vom Anbieter vorgesehene Verwendung, wie sie sich aus Gebrauchsanweisung, Werbung und technischer Dokumentation ergibt.
Nr. 13: Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
Verwendung entgegen der Zweckbestimmung, die sich aus vorhersehbarem menschlichem Verhalten oder dem Zusammenspiel mit anderen Systemen ergeben kann.
Nr. 14: Sicherheitsbauteil
Bestandteil, der eine Sicherheitsfunktion erfüllt oder dessen Ausfall Gesundheit, Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet.
Nr. 15: Betriebsanleitungen
Informationen des Anbieters zur Zweckbestimmung und ordnungsgemäßen Verwendung.
Nr. 16: Rückruf eines KI-Systems
Maßnahme, die auf die Rückgabe an den Anbieter, die Außerbetriebnahme oder die Deaktivierung zielt.
Nr. 17: Rücknahme eines KI-Systems
Maßnahme, mit der die Bereitstellung in der Lieferkette verhindert wird.
Nr. 18: Leistung eines KI-Systems
Fähigkeit, die Zweckbestimmung zu erfüllen.
Nr. 19: Notifizierende Behörde
Behörde, die Konformitätsbewertungsstellen bewertet, benennt, notifiziert und überwacht.
Nr. 20: Konformitätsbewertung
Verfahren zum Nachweis, dass die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme erfüllt sind.
Nr. 21: Konformitätsbewertungsstelle
Stelle, die Konformitätsbewertungen durch Dritte durchführt.
Nr. 22: Notifizierte Stelle
Konformitätsbewertungsstelle, die nach der Verordnung notifiziert wurde.
Nr. 23: Wesentliche Veränderung
Nicht vorgesehene Änderung nach dem Inverkehrbringen, die die Konformität beeinträchtigt oder die Zweckbestimmung ändert. Auslöser für eine neue Konformitätsbewertung und für Art. 25.
Nr. 24: CE-Kennzeichnung
Kennzeichnung, mit der der Anbieter die Erfüllung der Anforderungen erklärt.
Nr. 25: System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
Tätigkeiten des Anbieters zur Sammlung und Auswertung von Erfahrungen mit seinen Systemen.
Nr. 26: Marktüberwachungsbehörde
Nationale Behörde, die die Marktüberwachung nach der Verordnung durchführt. In Deutschland die Bundesnetzagentur, für den Finanzsektor die BaFin.
Nr. 27: Harmonisierte Norm
Europäische Norm, die auf Ersuchen der Kommission erstellt wurde; Konformitätsvermutung erst mit Zitierung im Amtsblatt.
Nr. 28: Gemeinsame Spezifikation
Technische Lösung, die die Kommission bei fehlenden Normen festlegen kann.
Nr. 29: Trainingsdaten
Daten, mit denen ein System durch Anpassung seiner lernbaren Parameter trainiert wird.
Nr. 30: Validierungsdaten
Daten zur Bewertung des trainierten Systems und zur Abstimmung nicht lernbarer Parameter.
Nr. 31: Validierungsdatensatz
Eigener Datensatz oder Teil des Trainingsdatensatzes zur Validierung.
Nr. 32: Testdaten
Daten für eine unabhängige Bewertung des Systems vor dem Inverkehrbringen.
Nr. 33: Eingabedaten
Daten, die einem System bereitgestellt werden oder die es direkt erfasst und auf deren Grundlage es eine Ausgabe erzeugt.
Nr. 34: Biometrische Daten
Personenbezogene Daten zu physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen, etwa Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten.
Nr. 35: Biometrische Identifizierung
Automatisierte Erkennung einer Person durch Abgleich ihrer biometrischen Daten mit einer Datenbank.
Nr. 36: Biometrische Verifizierung
Automatisierter Eins-zu-eins-Abgleich zur Bestätigung einer behaupteten Identität.
Nr. 37: Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO, Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Nr. 38: Sensible operative Daten
Operative Daten zu Tätigkeiten der Strafverfolgung, deren Offenlegung Strafverfahren gefährden könnte.
Nr. 39: Emotionserkennungssystem
System zur Feststellung oder Ableitung von Emotionen oder Absichten aus biometrischen Daten.
Nr. 40: System zur biometrischen Kategorisierung
System zur Zuordnung von Personen zu Kategorien anhand biometrischer Daten.
Nr. 41: Biometrisches Fernidentifizierungssystem
System zur Identifizierung von Personen ohne deren aktive Beteiligung, typischerweise aus der Ferne.
Nr. 42: Biometrisches Echtzeit-Fernidentifizierungssystem
Fernidentifizierung ohne erhebliche Verzögerung zwischen Erfassung und Identifizierung.
Nr. 43: System zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung
Fernidentifizierung, die nicht in Echtzeit erfolgt.
Nr. 44: Öffentlich zugänglicher Raum
Physischer Ort, der einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich ist.
Nr. 45: Strafverfolgungsbehörde
Behörde oder beauftragte Stelle, die Straftaten verhütet, ermittelt, aufdeckt oder verfolgt.
Nr. 46: Strafverfolgung
Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung.
Nr. 47: Büro für Künstliche Intelligenz
Die Aufgabe der Kommission, zur Durchführung und Aufsicht über KI beizutragen (KI-Büro).
Nr. 48: Zuständige nationale Behörde
Notifizierende Behörde oder Marktüberwachungsbehörde.
Nr. 49: Schwerwiegender Vorfall
Vorfall oder Fehlfunktion, die zum Tod oder zu schwerer Gesundheitsschädigung, zu schwerer und unumkehrbarer Störung kritischer Infrastruktur, zu Verletzung von Grundrechtspflichten oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führt. Löst die Meldepflicht nach Art. 73 aus.
Nr. 50: Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
Nr. 51: Nicht personenbezogene Daten
Daten, die keine personenbezogenen Daten sind.
Nr. 52: Profiling
Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO. Schließt die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 aus.
Nr. 53: Plan für einen Test unter Realbedingungen
Dokument zu Zielen, Methodik, Umfang, Überwachung und Ablauf eines Tests unter Realbedingungen.
Nr. 54: Plan für das Reallabor
Zwischen Teilnehmer und Behörde vereinbartes Dokument zu Zielen und Bedingungen der Tätigkeit im Reallabor.
Nr. 55: KI-Reallabor
Kontrollierter Rahmen einer Behörde, in dem KI-Systeme befristet entwickelt, trainiert, validiert und getestet werden können.
Nr. 56: KI-Kompetenz
Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die Anbietern, Betreibern und Betroffenen einen sachkundigen Einsatz von KI und ein Bewusstsein für Chancen, Risiken und mögliche Schäden ermöglichen.
Nr. 57: Test unter Realbedingungen
Befristeter Test eines Systems für seine Zweckbestimmung außerhalb eines Labors oder einer simulierten Umgebung.
Nr. 58: Testteilnehmer
Natürliche Person, die an einem Test unter Realbedingungen teilnimmt.
Nr. 59: Informierte Einwilligung
Freiwillige, ausdrückliche Bekundung der Bereitschaft zur Teilnahme an einem Test unter Realbedingungen nach vollständiger Information.
Nr. 60: Deepfake
KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde.
Nr. 61: Weitverbreiteter Verstoß
Verstoß, der die Interessen von Personen in mindestens zwei Mitgliedstaaten außer dem Ursprungsstaat beeinträchtigt oder in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig auftritt.
Nr. 62: Kritische Infrastruktur
Kritische Infrastruktur im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557.
Nr. 63: KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
Modell, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist, ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent erfüllen kann und in nachgelagerte Systeme integriert werden kann.
Nr. 64: Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft
Fähigkeiten, die denen der fortschrittlichsten Modelle entsprechen oder sie übertreffen.
Nr. 65: Systemisches Risiko
Risiko, das für die Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft spezifisch ist und erhebliche Auswirkungen auf den Unionsmarkt, Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte oder die Gesellschaft hat.
Nr. 66: KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck
KI-System auf Basis eines GPAI-Modells, das vielen Zwecken dienen kann, direkt oder integriert in andere Systeme.
Nr. 67: Gleitkommaoperation
Mathematische Operation mit Gleitkommazahlen; Maßeinheit für den Trainingsaufwand nach Art. 51.
Nr. 68: Nachgelagerter Anbieter
Anbieter eines KI-Systems, das ein KI-Modell integriert, unabhängig davon, ob das Modell von ihm selbst oder von Dritten stammt.