Start › Verordnung › Kapitel IX
Art. 85: Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde
Worum es geht
Jede natürliche oder juristische Person kann bei einer Marktüberwachungsbehörde Beschwerde wegen eines Verstoßes einlegen. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur Beschwerdestelle, soweit keine Fachbehörde zuständig ist.
Amtlicher Wortlaut
Art. 85 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.