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Art. 85: Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde

KapitelIXBetrifftAlleGilt02.08.2026

Worum es geht

Jede natürliche oder juristische Person kann bei einer Marktüberwachungsbehörde Beschwerde wegen eines Verstoßes einlegen. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur Beschwerdestelle, soweit keine Fachbehörde zuständig ist.

Amtlicher Wortlaut

Art. 85 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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