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Art. 84: Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI

KapitelIXBetrifftBehördenGilt02.08.2026

Worum es geht

Die Kommission kann Unionsstrukturen zur Prüfung von KI benennen, die Behörden technisch unterstützen.

Amtlicher Wortlaut

Art. 84 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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