Start › Verordnung › Kapitel IX

Art. 78: Vertraulichkeit

KapitelIXBetrifftBehördenGilt02.08.2025

Worum es geht

Behörden und notifizierte Stellen wahren die Vertraulichkeit der erlangten Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse und Quellcode.

Amtlicher Wortlaut

Art. 78 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

← Art. 77InhaltsverzeichnisArt. 79 →