Start › Verordnung › Kapitel IX
Art. 78: Vertraulichkeit
Worum es geht
Behörden und notifizierte Stellen wahren die Vertraulichkeit der erlangten Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse und Quellcode.
Amtlicher Wortlaut
Art. 78 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.