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Art. 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

KapitelIXBetrifftBehördenGilt02.08.2026

Worum es geht

Behörden, die Grundrechte schützen, etwa Gleichbehandlungsstellen, erhalten Zugang zu Unterlagen über Hochrisiko-Systeme, soweit sie ihn für ihre Aufgaben benötigen.

Amtlicher Wortlaut

Art. 77 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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