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Art. 76: Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden

KapitelIXBetrifftBehördenGilt02.08.2026

Worum es geht

Marktüberwachungsbehörden überwachen Tests unter Realbedingungen und können sie ändern, aussetzen oder beenden.

Amtlicher Wortlaut

Art. 76 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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