Start › Verordnung › Kapitel IX
Art. 76: Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden
Worum es geht
Marktüberwachungsbehörden überwachen Tests unter Realbedingungen und können sie ändern, aussetzen oder beenden.
Amtlicher Wortlaut
Art. 76 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.