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Art. 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

KapitelIXBetrifftBehördenAnbieterBetreiberGilt02.08.2026

Worum es geht

Wendet das Marktüberwachungsrecht der Union auf KI-Systeme an. Für Hochrisiko-Systeme, die von Finanzinstituten in Verkehr gebracht oder verwendet werden, ist die Finanzaufsicht Marktüberwachungsbehörde (Abs. 6); für Produkte nach Anhang I bleiben die Behörden des Produktrechts zuständig.

Prüfcheckliste: P.05 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 74 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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