Start › Verordnung › Kapitel IX
Art. 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt
Worum es geht
Wendet das Marktüberwachungsrecht der Union auf KI-Systeme an. Für Hochrisiko-Systeme, die von Finanzinstituten in Verkehr gebracht oder verwendet werden, ist die Finanzaufsicht Marktüberwachungsbehörde (Abs. 6); für Produkte nach Anhang I bleiben die Behörden des Produktrechts zuständig.
Prüfcheckliste: P.05 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 74 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.