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Art. 73: Meldung schwerwiegender Vorfälle

KapitelIXBetrifftAnbieterBetreiberGilt02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Anbieter melden schwerwiegende Vorfälle mit Hochrisiko-Systemen der Marktüberwachungsbehörde, spätestens 15 Tage nach Kenntnis, bei Todesfällen spätestens zehn Tage, bei weitverbreiteten Verstößen oder schweren Störungen kritischer Infrastruktur spätestens zwei Tage. Betreiber informieren den Anbieter unverzüglich (Art. 26 Abs. 5).

Für die Umsetzung

Finanzunternehmen müssen KI-Vorfälle zusätzlich als IKT-Vorfall nach DORA bewerten. Stimmen Sie beide Meldewege in einem Prozess ab.

Was am Ende vorliegen sollte

Meldeprozess; Meldematrix

Prüfcheckliste: L.02 bis L.04 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 73 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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