Start › Verordnung › Kapitel IX
Art. 73: Meldung schwerwiegender Vorfälle
Worum es geht
Anbieter melden schwerwiegende Vorfälle mit Hochrisiko-Systemen der Marktüberwachungsbehörde, spätestens 15 Tage nach Kenntnis, bei Todesfällen spätestens zehn Tage, bei weitverbreiteten Verstößen oder schweren Störungen kritischer Infrastruktur spätestens zwei Tage. Betreiber informieren den Anbieter unverzüglich (Art. 26 Abs. 5).
Für die Umsetzung
Finanzunternehmen müssen KI-Vorfälle zusätzlich als IKT-Vorfall nach DORA bewerten. Stimmen Sie beide Meldewege in einem Prozess ab.
Was am Ende vorliegen sollte
Meldeprozess; Meldematrix
Prüfcheckliste: L.02 bis L.04 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 73 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.