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Art. 72: Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-Systeme

KapitelIXBetrifftAnbieterGilt02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Anbieter erheben und analysieren aktiv Daten über die Leistung ihrer Hochrisiko-Systeme über die gesamte Lebensdauer, auf Grundlage eines Plans, der Teil der technischen Dokumentation ist. Die Kommission veröffentlicht nach der VO (EU) 2026/1744 bis zum 2. September 2027 einen Leitfaden zu diesem Plan.

Was am Ende vorliegen sollte

Beobachtungsplan; Auswertungsberichte

Prüfcheckliste: H.10 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 72 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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