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Art. 70: Benennung der zuständigen nationalen Behörden und der zentralen Anlaufstellen

KapitelVIIBetrifftBehördenGilt02.08.2025

Worum es geht

Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine notifizierende Behörde und eine Marktüberwachungsbehörde und eine zentrale Anlaufstelle.

Für die Umsetzung

In Deutschland regelt das KI-MIG seit dem 29. Juli 2026 die Zuständigkeit: Die Bundesnetzagentur ist zentrale Marktüberwachungsbehörde und Anlaufstelle; die BaFin ist für KI-Systeme im direkten Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit zuständig. Einzelheiten unter Aufsicht.

Prüfcheckliste: P.05 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 70 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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