Start › Verordnung › Kapitel VII
Art. 69: Zugang zum Pool von Sachverständigen für die Mitgliedstaaten
Worum es geht
Mitgliedstaaten können die Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums für ihre Durchsetzungstätigkeit heranziehen.
Amtlicher Wortlaut
Art. 69 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.