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Art. 69: Zugang zum Pool von Sachverständigen für die Mitgliedstaaten

KapitelVIIBetrifftBehördenGilt02.08.2025

Worum es geht

Mitgliedstaaten können die Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums für ihre Durchsetzungstätigkeit heranziehen.

Amtlicher Wortlaut

Art. 69 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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