Start › Verordnung › Kapitel VII

Art. 65: Einrichtung und Struktur des Europäischen Gremiums für Künstliche Intelligenz

KapitelVIIBetrifftBehördenGilt02.08.2025

Worum es geht

Das KI-Gremium aus Vertretern der Mitgliedstaaten berät und unterstützt Kommission und Mitgliedstaaten bei der einheitlichen Anwendung.

Amtlicher Wortlaut

Art. 65 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

← Art. 64InhaltsverzeichnisArt. 66 →