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Art. 63: Ausnahmen für bestimmte Akteure

KapitelVIBetrifftAnbieterGilt02.08.2026

Worum es geht

Kleinstunternehmen dürfen bestimmte Elemente des Qualitätsmanagementsystems vereinfacht umsetzen, ohne von den übrigen Pflichten befreit zu sein.

Amtlicher Wortlaut

Art. 63 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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