Start › Verordnung › Kapitel VI
Art. 63: Ausnahmen für bestimmte Akteure
Worum es geht
Kleinstunternehmen dürfen bestimmte Elemente des Qualitätsmanagementsystems vereinfacht umsetzen, ohne von den übrigen Pflichten befreit zu sein.
Amtlicher Wortlaut
Art. 63 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.