Start › Verordnung › Kapitel VI

Art. 62: Maßnahmen für Anbieter und Betreiber, insbesondere KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen

KapitelVIBetrifftAlleGilt02.08.2026

Worum es geht

Verpflichtet die Mitgliedstaaten zu bevorzugtem Zugang zu Reallaboren, Sensibilisierung, Schulungen und Kommunikationskanälen für kleine Unternehmen. Die VO (EU) 2026/1744 erstreckt mehrere Erleichterungen auf kleine Midcaps.

Amtlicher Wortlaut

Art. 62 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

← Art. 61InhaltsverzeichnisArt. 63 →