Art. 6: Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme
Worum es geht
Hochriskant ist ein System, wenn es Sicherheitsbauteil eines Produkts nach Anhang I ist oder selbst ein solches Produkt ist (Abs. 1), oder wenn es in einem Bereich nach Anhang III eingesetzt wird (Abs. 2). Ein Anhang-III-System ist ausnahmsweise nicht hochriskant, wenn es nur eng gefasste, verbessernde, mustererkennende oder vorbereitende Aufgaben erfüllt (Abs. 3), es sei denn, es nimmt Profiling natürlicher Personen vor.
Für die Umsetzung
Prüfen Sie Anhang III Nummer für Nummer und halten Sie die Subsumtion fest. Wer die Ausnahme nach Abs. 3 nutzt, muss die Bewertung vor dem Inverkehrbringen dokumentieren und das System dennoch registrieren (Abs. 4, Art. 49 Abs. 2). Die Kommission veröffentlicht bis August 2027 Leitlinien zur Einstufung; ein Entwurf liegt seit Mai 2026 vor. Die Entscheidungshilfe führt durch die Prüfung.
Was am Ende vorliegen sollte
Einstufungsvermerk je System; Bewertung nach Abs. 4 bei Ausnahme
Prüfcheckliste: C.01 bis C.08 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 6 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.