Start › Verordnung › Kapitel V
Art. 54: Bevollmächtigte der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Worum es geht
Anbieter aus Drittstaaten benennen vor dem Inverkehrbringen einen Bevollmächtigten in der Union.
Amtlicher Wortlaut
Art. 54 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.