Art. 53: Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Worum es geht
Anbieter erstellen technische Dokumentation (Anhang XI), stellen nachgelagerten Anbietern Informationen bereit (Anhang XII), verfolgen eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts und veröffentlichen eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte. Erleichterungen gelten für quelloffene Modelle.
Für die Umsetzung
Für Unternehmen, die solche Modelle nur einsetzen, ist Abs. 1 Buchst. b wichtig: Fordern Sie die Informationen für nachgelagerte Anbieter an. Wer ein Modell in erheblichem Umfang selbst anpasst, sollte prüfen, ob er dadurch selbst Modellanbieter wird.
Was am Ende vorliegen sollte
GPAI-Übersicht; Anbieterinformationen
Prüfcheckliste: M.05, M.06 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 53 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.