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Art. 53: Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

KapitelVBetrifftGPAI-AnbieterGilt02.08.2025, Altmodelle ab 02.08.2027

Worum es geht

Anbieter erstellen technische Dokumentation (Anhang XI), stellen nachgelagerten Anbietern Informationen bereit (Anhang XII), verfolgen eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts und veröffentlichen eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte. Erleichterungen gelten für quelloffene Modelle.

Für die Umsetzung

Für Unternehmen, die solche Modelle nur einsetzen, ist Abs. 1 Buchst. b wichtig: Fordern Sie die Informationen für nachgelagerte Anbieter an. Wer ein Modell in erheblichem Umfang selbst anpasst, sollte prüfen, ob er dadurch selbst Modellanbieter wird.

Was am Ende vorliegen sollte

GPAI-Übersicht; Anbieterinformationen

Prüfcheckliste: M.05, M.06 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 53 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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