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Art. 55: Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
Worum es geht
Zusätzlich zu Art. 53: Modellbewertungen einschließlich Angriffstests, Bewertung und Minderung systemischer Risiken, Meldung schwerwiegender Vorfälle an das KI-Büro und angemessene Cybersicherheit.
Amtlicher Wortlaut
Art. 55 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.