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Art. 50: Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme

KapitelIVBetrifftAnbieterBetreiberGilt02.08.2026, Abs. 2 für Altsysteme ab 02.12.2026

Worum es geht

Anbieter sorgen dafür, dass Menschen erkennen, wenn sie mit einem KI-System interagieren (Abs. 1), und dass synthetische Inhalte maschinenlesbar gekennzeichnet sind (Abs. 2). Betreiber informieren über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Abs. 3) und legen Deepfakes sowie KI-erzeugte Texte zu Themen öffentlichen Interesses offen, soweit keine redaktionelle Verantwortung besteht (Abs. 4).

Für die Umsetzung

Die Pflichten gelten unabhängig von der Risikoklasse. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt die Kennzeichnung nach Abs. 2 ab dem 2. Dezember 2026. Leitlinien der Kommission liegen seit Juli 2026 vor, ergänzt durch einen freiwilligen Verhaltenskodex.

Was am Ende vorliegen sollte

Gestaltungsnachweis des Hinweises; Freigaberegel für Veröffentlichungen

Prüfcheckliste: J.01 bis J.04 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 50 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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