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Art. 49: Registrierung
Worum es geht
Anbieter registrieren Hochrisiko-Systeme nach Anhang III vor dem Inverkehrbringen in der EU-Datenbank; das gilt auch für Systeme, die sie nach Art. 6 Abs. 3 als nicht hochriskant eingestuft haben. Betreiber, die öffentliche Stellen sind, registrieren ihre Nutzung.
Für die Umsetzung
Für nach Art. 6 Abs. 3 ausgenommene Systeme sieht die VO (EU) 2026/1744 ein vereinfachtes Verfahren vor. Prüfen Sie die Einzelheiten am konsolidierten Text, sobald er vorliegt.
Was am Ende vorliegen sollte
Registrierungsnachweis
Prüfcheckliste: H.09, C.05 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 49 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.