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Art. 49: Registrierung

KapitelIIIBetrifftAnbieterBetreiberGilt02.08.2026, für Hochrisiko-Systeme maßgeblich ab 02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Anbieter registrieren Hochrisiko-Systeme nach Anhang III vor dem Inverkehrbringen in der EU-Datenbank; das gilt auch für Systeme, die sie nach Art. 6 Abs. 3 als nicht hochriskant eingestuft haben. Betreiber, die öffentliche Stellen sind, registrieren ihre Nutzung.

Für die Umsetzung

Für nach Art. 6 Abs. 3 ausgenommene Systeme sieht die VO (EU) 2026/1744 ein vereinfachtes Verfahren vor. Prüfen Sie die Einzelheiten am konsolidierten Text, sobald er vorliegt.

Was am Ende vorliegen sollte

Registrierungsnachweis

Prüfcheckliste: H.09, C.05 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 49 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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