Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 46: Ausnahme vom Konformitätsbewertungsverfahren
Worum es geht
Marktüberwachungsbehörden können aus außergewöhnlichen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes von Leben und Gesundheit befristet ein Inverkehrbringen ohne abgeschlossene Bewertung erlauben.
Amtlicher Wortlaut
Art. 46 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.