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Art. 45: Informationspflichten der notifizierten Stellen

KapitelIIIBetrifftBehördenGilt02.08.2026

Worum es geht

Notifizierte Stellen informieren die Behörden über erteilte, verweigerte oder eingeschränkte Bescheinigungen.

Amtlicher Wortlaut

Art. 45 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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