Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 45: Informationspflichten der notifizierten Stellen
Worum es geht
Notifizierte Stellen informieren die Behörden über erteilte, verweigerte oder eingeschränkte Bescheinigungen.
Amtlicher Wortlaut
Art. 45 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.