Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 44: Bescheinigungen
Worum es geht
Regelt Sprache, Gültigkeitsdauer und Aussetzung der von notifizierten Stellen ausgestellten Bescheinigungen.
Amtlicher Wortlaut
Art. 44 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.