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Art. 43: Konformitätsbewertung

KapitelIIIBetrifftAnbieterGilt02.08.2026, für Hochrisiko-Systeme maßgeblich ab 02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Legt fest, welches Verfahren gilt: Für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III Nr. 2 bis 8 die interne Kontrolle nach Anhang VI; für biometrische Systeme nach Nr. 1 unter Umständen eine notifizierte Stelle nach Anhang VII; für Produkte nach Anhang I das Verfahren des jeweiligen Produktrechts. Bei wesentlicher Veränderung ist neu zu bewerten.

Für die Umsetzung

Für die meisten Anbieter im Finanz- und Personalbereich bedeutet das: keine externe Stelle, aber eine vollständige und überprüfbare interne Bewertung.

Was am Ende vorliegen sollte

Konformitätsbewertungsbericht

Prüfcheckliste: H.08 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 43 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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