Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 41: Gemeinsame Spezifikationen
Worum es geht
Fehlen geeignete harmonisierte Normen, kann die Kommission gemeinsame Spezifikationen erlassen, deren Einhaltung ebenfalls eine Konformitätsvermutung begründet.
Amtlicher Wortlaut
Art. 41 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.