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Art. 4: KI-Kompetenz

KapitelIBetrifftAnbieterBetreiberGilt02.02.2025

Worum es geht

Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und sonstiger Personen zu fördern, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen umgehen. Seit der Neufassung durch die VO (EU) 2026/1744 ist kein bestimmtes Kompetenzniveau je Person mehr zu gewährleisten; Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen mit Leitfäden und Beispielen.

Für die Umsetzung

Die Pflicht gilt für jedes KI-System, unabhängig von der Risikoklasse, und wird seit dem 2. August 2026 durch die Marktüberwachung durchgesetzt. Planen Sie zielgruppenbezogen: Leitungsorgan, Fachanwender, Entwicklung, Kontrollfunktionen. Dokumentieren Sie, was Sie angeboten haben und wer teilgenommen hat.

Was am Ende vorliegen sollte

Schulungskonzept; Teilnahmenachweise; Inhalte je Zielgruppe

Prüfcheckliste: E.01, E.02 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 4 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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