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Art. 4a: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen

KapitelIBetrifftAnbieterBetreiberGilt27.07.2026

Worum es geht

Eingefügt durch die VO (EU) 2026/1744. Erlaubt Anbietern und Betreibern ausnahmsweise die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen unbedingt erforderlich ist, unter strengen Schutzvorkehrungen. Eine Pflicht zur Verzerrungsprüfung entsteht dadurch nicht.

Für die Umsetzung

Die Vorschrift schafft eine Befugnis, keine Pflicht, und ersetzt nicht die Prüfung nach der DSGVO. Dokumentieren Sie Erforderlichkeit, Zugriffsbeschränkung und Löschung.

Was am Ende vorliegen sollte

Erforderlichkeitsprüfung; Datenschutz-Folgenabschätzung

Prüfcheckliste: G.03 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

VO (EU) 2026/1744 im Amtsblatt. Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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