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Art. 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

KapitelIIIBetrifftBehördenGilt02.08.2025

Worum es geht

Regelt den Antrag einer Stelle, die als notifizierte Stelle tätig werden will, samt Nachweisen zu Kompetenz und Akkreditierung.

Amtlicher Wortlaut

Art. 29 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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