Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung
Worum es geht
Regelt den Antrag einer Stelle, die als notifizierte Stelle tätig werden will, samt Nachweisen zu Kompetenz und Akkreditierung.
Amtlicher Wortlaut
Art. 29 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.