Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 28: Notifizierende Behörden
Worum es geht
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die Konformitätsbewertungsstellen bewertet, benennt und überwacht. In Deutschland ist dies nach dem KI-MIG die Bundesnetzagentur.
Amtlicher Wortlaut
Art. 28 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.