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Art. 27: Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme

KapitelIIIBetrifftBetreiberGilt02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Öffentliche Stellen, private Erbringer öffentlicher Dienste sowie Betreiber von Systemen zur Kreditwürdigkeitsprüfung und zur Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung (Anhang III Nr. 5 b und c) führen vor der Inbetriebnahme eine Grundrechte-Folgenabschätzung durch und teilen das Ergebnis der Marktüberwachungsbehörde mit.

Für die Umsetzung

Für Banken und Versicherer ist dies eine Pflicht, die es vorher so nicht gab. Verbinden Sie sie mit der Datenschutz-Folgenabschätzung; das KI-Büro stellt eine Vorlage bereit. Methodisch hilft ISO/IEC 42005.

Was am Ende vorliegen sollte

Grundrechte-Folgenabschätzung; Mitteilung an die Behörde

Prüfcheckliste: I.07 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 27 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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