Start › Verordnung › Kapitel III

Art. 26: Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen

KapitelIIIBetrifftBetreiberGilt02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Betreiber verwenden Hochrisiko-Systeme gemäß Gebrauchsanweisung, übertragen die menschliche Aufsicht auf befähigte Personen, sorgen für relevante Eingabedaten, überwachen den Betrieb, informieren Anbieter und Behörden bei Risiken und Vorfällen, bewahren Protokolle mindestens sechs Monate auf, informieren Beschäftigte vor dem Einsatz am Arbeitsplatz und Betroffene über Entscheidungen, an denen das System mitwirkt.

Für die Umsetzung

Für die meisten Unternehmen ist dies der zentrale Artikel. Finanzinstitute erfüllen die Überwachungspflicht durch Einhaltung ihrer Governance-Vorgaben aus dem Finanzaufsichtsrecht (Abs. 5 Unterabs. 2), müssen das aber nachweisen können. Der Umsetzungsweg für Betreiber führt Schritt für Schritt durch die Pflichten.

Was am Ende vorliegen sollte

Arbeitsanweisung; Benennung der Aufsichtspersonen; Überwachungsberichte; Informationstexte

Prüfcheckliste: I.01 bis I.09 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 26 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

← Art. 25InhaltsverzeichnisArt. 27 →