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Art. 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

KapitelIIIBetrifftAnbieterBetreiberEinführer und HändlerGilt02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Ein Händler, Einführer, Betreiber oder sonstiger Dritter gilt als Anbieter, wenn er ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, es wesentlich verändert oder die Zweckbestimmung eines Systems so ändert, dass es hochriskant wird. Regelt außerdem die Zusammenarbeit mit Zulieferern von Werkzeugen, Komponenten und Modellen.

Für die Umsetzung

Der Artikel ist die häufigste Falle für Betreiber: Wer ein allgemeines Sprachmodell für Personalauswahl oder Bonitätsbeurteilung einsetzt, kann selbst Anbieter eines Hochrisiko-Systems werden. Verankern Sie die Prüfung im Änderungs- und Beschaffungsprozess.

Was am Ende vorliegen sollte

Prüfvermerk zu Art. 25 bei Änderungen; Zuliefervereinbarungen

Prüfcheckliste: A.04, M.04 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 25 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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