Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 24: Pflichten der Händler
Worum es geht
Händler prüfen vor der Bereitstellung, ob CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Gebrauchsanweisung vorhanden sind, und dürfen nicht konforme Systeme nicht bereitstellen.
Amtlicher Wortlaut
Art. 24 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.