Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 23: Pflichten der Einführer
Worum es geht
Einführer prüfen vor dem Inverkehrbringen, ob Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Gebrauchsanweisung vorliegen und ein Bevollmächtigter benannt ist.
Amtlicher Wortlaut
Art. 23 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.