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Art. 22: Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen

KapitelIIIBetrifftAnbieterGilt02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Anbieter aus Drittstaaten benennen vor dem Inverkehrbringen schriftlich einen Bevollmächtigten in der Union, der Unterlagen bereithält und mit den Behörden zusammenarbeitet.

Amtlicher Wortlaut

Art. 22 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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