Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 22: Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
Worum es geht
Anbieter aus Drittstaaten benennen vor dem Inverkehrbringen schriftlich einen Bevollmächtigten in der Union, der Unterlagen bereithält und mit den Behörden zusammenarbeitet.
Amtlicher Wortlaut
Art. 22 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.