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Art. 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

KapitelIIIBetrifftAnbieterGilt02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Anbieter stellen Behörden auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind, einschließlich Zugang zu Protokollen.

Was am Ende vorliegen sollte

Auskunftsprozess

Prüfcheckliste: P.02 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 21 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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