Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
Worum es geht
Anbieter stellen Behörden auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind, einschließlich Zugang zu Protokollen.
Was am Ende vorliegen sollte
Auskunftsprozess
Prüfcheckliste: P.02 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 21 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.