Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 20: Korrekturmaßnahmen und Informationspflicht
Worum es geht
Hat ein Anbieter Grund zur Annahme, dass sein System nicht konform ist, ergreift er unverzüglich Korrekturmaßnahmen, nimmt es zurück, deaktiviert oder ruft es zurück und informiert Händler, Betreiber und gegebenenfalls Behörden.
Was am Ende vorliegen sollte
Prozess für Korrekturmaßnahmen
Prüfcheckliste: H.11 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 20 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.