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Art. 20: Korrekturmaßnahmen und Informationspflicht

KapitelIIIBetrifftAnbieterGilt02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Hat ein Anbieter Grund zur Annahme, dass sein System nicht konform ist, ergreift er unverzüglich Korrekturmaßnahmen, nimmt es zurück, deaktiviert oder ruft es zurück und informiert Händler, Betreiber und gegebenenfalls Behörden.

Was am Ende vorliegen sollte

Prozess für Korrekturmaßnahmen

Prüfcheckliste: H.11 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 20 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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