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Art. 19: Automatisch erzeugte Protokolle

KapitelIIIBetrifftAnbieterGilt02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Anbieter bewahren die automatisch erzeugten Protokolle, soweit sie ihrer Kontrolle unterliegen, mindestens sechs Monate auf. Finanzinstitute führen sie als Teil ihrer aufsichtsrechtlichen Dokumentation.

Was am Ende vorliegen sollte

Speichernachweis

Prüfcheckliste: H.04 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 19 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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