Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 19: Automatisch erzeugte Protokolle
Worum es geht
Anbieter bewahren die automatisch erzeugten Protokolle, soweit sie ihrer Kontrolle unterliegen, mindestens sechs Monate auf. Finanzinstitute führen sie als Teil ihrer aufsichtsrechtlichen Dokumentation.
Was am Ende vorliegen sollte
Speichernachweis
Prüfcheckliste: H.04 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 19 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.