Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 18: Aufbewahrung der Dokumentation
Worum es geht
Anbieter halten technische Dokumentation, Unterlagen zum Qualitätsmanagement, Bescheinigungen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen für die Behörden bereit.
Was am Ende vorliegen sollte
Aufbewahrungsregel
Prüfcheckliste: D.08 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 18 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.