Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 16: Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
Worum es geht
Bündelt die Anbieterpflichten: Anforderungen erfüllen, Name und Anschrift angeben, Qualitätsmanagementsystem, Dokumentation und Protokolle aufbewahren, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Registrierung, Korrekturmaßnahmen und Nachweis gegenüber Behörden, Barrierefreiheit.
Für die Umsetzung
Nutzen Sie den Artikel als Inhaltsverzeichnis Ihres Anbieter-Programms.
Prüfcheckliste: H.01 bis H.11 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 16 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.