Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit
Worum es geht
Hochrisiko-Systeme müssen über ihren Lebenszyklus ein angemessenes Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erreichen, einschließlich Widerstandsfähigkeit gegen Fehler und gegen KI-spezifische Angriffe wie Datenvergiftung, adversariale Beispiele und Modellmanipulation.
Für die Umsetzung
Für Finanzunternehmen deckt sich dies weitgehend mit den Anforderungen an Schutz, Erkennung und Tests nach DORA. Nutzen Sie gemeinsame Testprogramme.
Was am Ende vorliegen sollte
Testberichte; Sicherheitskonzept
Prüfcheckliste: H.07, N.03 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 15 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.