Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 14: Menschliche Aufsicht
Worum es geht
Hochrisiko-Systeme müssen so gestaltet sein, dass natürliche Personen sie wirksam beaufsichtigen können: Fähigkeiten und Grenzen verstehen, Automatisierungsneigung erkennen, Ausgaben richtig deuten, übersteuern oder das System anhalten.
Für die Umsetzung
Aufsicht muss technisch möglich und organisatorisch gelebt sein. Eine Freigabe, die mangels Zeit oder Verständnis jede Empfehlung durchwinkt, ist keine Aufsicht.
Was am Ende vorliegen sollte
Designdokumentation; Testprotokoll zur Eingriffsmöglichkeit
Prüfcheckliste: H.06, K.04 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 14 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.