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Art. 14: Menschliche Aufsicht

KapitelIIIBetrifftAnbieterGilt02.12.2027 (Anhang III), 02.08.2028 (Anhang I)

Worum es geht

Hochrisiko-Systeme müssen so gestaltet sein, dass natürliche Personen sie wirksam beaufsichtigen können: Fähigkeiten und Grenzen verstehen, Automatisierungsneigung erkennen, Ausgaben richtig deuten, übersteuern oder das System anhalten.

Für die Umsetzung

Aufsicht muss technisch möglich und organisatorisch gelebt sein. Eine Freigabe, die mangels Zeit oder Verständnis jede Empfehlung durchwinkt, ist keine Aufsicht.

Was am Ende vorliegen sollte

Designdokumentation; Testprotokoll zur Eingriffsmöglichkeit

Prüfcheckliste: H.06, K.04 (siehe Vorlagen)

Amtlicher Wortlaut

Art. 14 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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