Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber
Worum es geht
Hochrisiko-Systeme müssen so gestaltet sein, dass Betreiber die Ausgaben verstehen und angemessen nutzen können. Die Gebrauchsanweisung beschreibt unter anderem Zweckbestimmung, Genauigkeit, bekannte Risiken, Maßnahmen zur menschlichen Aufsicht und Protokollierung.
Für die Umsetzung
Für Betreiber ist die Gebrauchsanweisung die wichtigste Unterlage: Ohne sie lassen sich Art. 26 und die Datenschutz-Folgenabschätzung kaum erfüllen. Fordern Sie sie vor Vertragsschluss an.
Was am Ende vorliegen sollte
Gebrauchsanweisung
Prüfcheckliste: H.05, I.01 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 13 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.