Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 12: Aufzeichnungspflichten
Worum es geht
Hochrisiko-Systeme müssen die automatische Aufzeichnung von Ereignissen über ihren Lebenszyklus ermöglichen, damit Risiken erkannt, die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen unterstützt und der Betrieb überwacht werden kann.
Für die Umsetzung
Legen Sie fest, welche Ereignisse mit welchen Feldern protokolliert werden und wie die Integrität gesichert wird.
Was am Ende vorliegen sollte
Protokollierungskonzept
Prüfcheckliste: H.04 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 12 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.