Start › Verordnung › Kapitel III
Art. 11: Technische Dokumentation
Worum es geht
Vor dem Inverkehrbringen ist eine technische Dokumentation nach Anhang IV zu erstellen und aktuell zu halten. Kleine und mittlere Unternehmen und, seit der VO (EU) 2026/1744, kleine Midcaps dürfen eine vereinfachte Form verwenden.
Für die Umsetzung
Gliedern Sie die Dokumentation entlang der neun Punkte von Anhang IV; das erleichtert jede spätere Prüfung.
Was am Ende vorliegen sollte
Technische Dokumentation mit Versionsstand
Prüfcheckliste: H.03 (siehe Vorlagen)
Amtlicher Wortlaut
Art. 11 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.