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Art. 100: Verhängung von Geldbußen gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union

KapitelXIIBetrifftBehördenGilt02.08.2025

Worum es geht

Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann Geldbußen gegen Organe der Union verhängen.

Amtlicher Wortlaut

Art. 100 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.

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