Start › Verordnung › Kapitel XII
Art. 100: Verhängung von Geldbußen gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union
Worum es geht
Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann Geldbußen gegen Organe der Union verhängen.
Amtlicher Wortlaut
Art. 100 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.