Start › Verordnung › Kapitel XI
Art. 97: Ausübung der Befugnisübertragung
Worum es geht
Regelt Dauer, Widerruf und Einspruchsrechte bei delegierten Rechtsakten der Kommission.
Amtlicher Wortlaut
Art. 97 im Amtsblatt (EUR-Lex). Die Einordnung oben gibt den Inhalt in eigenen Worten wieder; maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt, für geänderte Vorschriften in der Fassung der VO (EU) 2026/1744.